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Wohnsitzerfordernis
Schweizer Bürger und Bürgerinnen können das Bürgerrecht der Gemeinde Zug erwerben, wenn sie insgesamt mindestens fünf Jahre im Kanton Zug, davon das letzte Jahr ununterbrochen in der Stadt Zug, gewohnt haben. Ortsabwesenheit wegen beruflicher Ausbildung unterbricht den Fristenlauf nicht. Kinder Die unmündigen Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen. Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen. Formalitäten Das Gesuchsformular kann auf der Bürgerkanzlei Zug (schriftlich oder per Internet) bezogen werden. Neben dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular benötigt der Bürgerrat ausserdem noch folgende Unterlagen:
Es ist eine Kanzleigebühr von Fr. 200.-- zu entrichten. Der Kanton erhebt ebenfalls eine Gebühr (ca. Fr. 200.--, abhängig von Zivilstand und der Anzahl Kinder). Wie Ihr Gesuch behandelt wird Über Gesuche von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen entscheidet der Bürgerrat. Die Gesuche von Bürgern und Bürgerinnen mit Bürgerrechten anderer Kantone gelangen anschliessend zudem vor den Zuger Regierungsrat, welcher der Einbürgerung mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes Rechtskraft verleiht. Der Bewerber/die Bewerberin wird schriftlich darüber informiert. Reglement betreffend Erteilung des Bürgerrechts der Bürgergemeinde Zug: downlaoden |
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